Satzung des Vereins Oscar’s FurEver Friends

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Oscar’s FurEver Friends. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und soll nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“ Führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Jahnstraße 97, 59368 Werne.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Tierschutz im Inland sowie im Ausland. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Entwicklung, Förderung und Durchführung von Tierschutzprojekten im Inland und im Ausland.
• Aktive Förderung zur Anerkennung der Tierrechte im Sinne des Tierschutzes.
• Verbesserung der Standards, hygienischen Bedingungen, Tierhaltung in kleinen Sheltern im In- und Ausland.
• Öffentlichkeitsarbeit; Verbreitung, Förderung und Pflege des Tierschutzgedankens durch Aufklärung. Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren arteigenen Ansprüchen im In- und Ausland.
• Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von streunenden Tieren im In- und Ausland.
• Aktive Förderung von Kastrationsprojekten und der medizinischen Versorgung von Hunden und Katzen im Inland sowie im Ausland.
• Aktive und finanzielle Unterstützung und Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Tierschutzorganisationen.
• Unterstützung und Erhaltung von Auffangstationen sowie Einrichtungen, die der Aufklärung dienen, vorwiegend im Ausland.
• Schutz, Ernährung, Unterbringung, medizinische Versorgung, Unterstützung von Tieren im Tierschutz.
• Wir behalten uns vor zukünftig die Vermittlung von in Not geratenen Tieren an kontrollierte Stellen im In- und Ausland durchzuführen, sofern die benötigte Genehmigung durch das Veterinäramt vorliegt.
• Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, auch unter Einbeziehung von Personen des öffentlichen Lebens, um für die Problematik der streunenden Tiere eine breitere Öffentlichkeit zu erreichen.
• Unterstützung von Maßnahmen zur Abschaffung von Tierversuchen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Ehrenamtspauschale erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Welche Tierschutzprojekte vom Verein unterstützt werden, entscheiden Vorstand, Beisitzer und Kassenprüfer; für die Entscheidung ist eine Mehrheit von ¾ der Abstimmungsberechtigten erforderlich. Voraussetzung ist, dass die finanzielle Situation des Vereins die Unterstützung der fraglichen Projekte ermöglicht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann jederzeit vom Vorstand aufgehoben werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Aus wichtigen Gründen kann auch unterjährig ausgetreten werden. Der Mitgliedsbeitrag wird nicht anteilig erstattet.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart, sowie zwei Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart sind jeweils allein für den Verein zeichnungsberechtig.
(3) Bei Geschäften, die Euro 150 übersteigen, entscheidet die Mehrheit des Vorstandes per einfacher Abstimmung unter allen verfügbaren Vorstandsmitgliedern inkl. der 2 Kassenprüfer. Die einfache Mehrheit entscheidet.
(4) Bei besonderem Aufwand und Engagement des Vorstands besteht die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Ehrenamtspauschale.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder, e) die Öffentlichkeitsarbeit.

§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in die fehlende Vorstandsposition zu berufen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wenn Rechtsgeschäfte mit einem Wert über Euro 150 getätigt werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Kassenwart, einberufen. Eine Einberufungsfrist von 24 Stunden soll eingehalten werden. Die Beratung und Beschlussfassung kann virtuell oder telefonisch stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und dem Gesamtvorstand vorzulegen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, d) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, der Kassenrevision und die Entlastung des Vorstands, e) die Auflösung des Vereins, f) die Wahl der beiden Kassenprüfer.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Eine Mitgliederversammlung kann virtuell oder in Präsenz abgehalten werden.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem, durch die Mitgliederversammlung zu wählenden, Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für Zwecke des Tierschutzes.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.